kann das sein das die nur einseitig sind und beidseitig bedruckt??
hat wer bilder davon bzw. nen link??
merci schon mal
kann das sein das die nur einseitig sind und beidseitig bedruckt??
hat wer bilder davon bzw. nen link??
merci schon mal
So sehen sie aus
vespa aus italien / identifizierung
gruß
schon mal danke für den link aber das ist noch nicht das was ich suche das deine sind dublikate mich würden originale interessieren
60er jahre z.B. 8 Seiten beidseitig
italienische hp50 hat auch einen beidseitig bedruckten zettel (bei mir ware der laminiert... also in folie eingebraten.. ob das so original war kann ich nicht sagen)
tja das frag ich mich eben auch was ist original und was nicht aber mittlerweile ist es mir schon echt egal hauptsache ich bekomm mein schild und die bullen kennen sich doch noch weniger aus aber wie 100% originale aussehen wäre schon interessant!
hauptsache ich bekomm mein schild und die bullen kennen sich doch noch weniger aus
Dein Schild bekommst du sogar ohne Papiere, im Notfall im Internet. Und der Polizei ist es im Notfall egal wie italienische Papiere aussehen weil du in Deutschland eine deutsche ABE oder TÜV-Abnahme brauchst.
schon mal was von EU gehört??
schonmal was von suchfunktion gehört
nimm das einwickelpapier aus dem asia supermarkt und verkaufs der controllettis als original thailändische papiere - eu ist in dem fall wurscht
"
Benötigte Unterlagen
* Ausländische Original-Fahrzeugpapiere
* Eventuell EWG-Übereinstimmungs-Bescheinigung
* Vollabnahme nach § 21 StVZO durch den Tüv (Hat das Fahrzeug bei Import eine EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (im Original), ist diese entbehrlich)
* Nachweis der Verfügungsberechtigung
* Kaufvertrag oder Originalrechnung
* Bei Fahrzeugimport aus Italien zusätzlich eine Bescheinigung über das Baujahr des Fahrzeuges (Diese erhalten Sie beim Hersteller des Fahrzeuges oder bei dessen Generalimporteur in Deutschland.)
* Deckungskarte oder eVB-Nr. (elektronische Versicherungsbestätigung)
* Personalausweis oder Pass des zukünftigen Halters
* Handelsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung bei Nutzung des Fahrzeuges als Firmenfahrzeug "
Quelle:
Die ausländischen Original-Papiere werden natürlich eingezogen und vernichtet ....oder entwertet (kostet meines Wissen aber Geld)!
schon mal was von EU gehört??
Die EU-Richtlinien gelten erst für Fahrzeuge die über EU-Standartisierte Dokumente verfügen. Bei den meisten Vespa ist dem allerdings nicht so. Auch ein Grund für den boomenden Handel mit Blanko-Fahrzeugpapieren. Die Verwendung dieser gilt in D allerdings als URKUNDENFÄLSCHUNG und ist somit wahrscheinlich deutlich teurer als ohne Papiere fahren und TÜV machen zusammen!
Moin,
habe eine HP 50 mit ital. Zulassung und habe mir vom Kraffahrtbundesamt KBA in Flensburg (Mitarbeiter f. Zulassungsrecht), sowie der zuständigen Zulassungsbehörde in Hamburg (Fachbereichsleiterin) folgende gesetzl. Bestimmung bestätigen lassen:
gem. Richtline der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II - hier folgt nun der entscheidende Auszug:
" ...Der Nachweis über das Bestehen einer Betriebserlaubnis gilt auch als erbracht, wenn eine Zuschlassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, vorgelet wird..."
Da für eine Fuffi keine Zulassung notwendig ist, sondern nur die allgem. Betriebserlaubnis, ist die ital. Zulassung ausreichend. Problematisch wird es jedoch,
wenn die Zulassung verloren geht oder keine Papiere mehr vorhanden sind - dann ist die Vollabnahme notwendig!
Grüße aus Hamburg
genau so is es endlich mal ne klare aussage;)
also wenn ich die anschaue dann steht da unter
5.2.2.1 Nachweis der Verfügungsberechtigung
Der Antragsteller hat für jeden Antrag auf Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung Teil
II die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug nachzuweisen. Als Nachweise gelten:
a) bei der Wiederzulassung (§ 27 Abs. 7 StVZO)
....
b) bei Zulassung von Neufahrzeugen
...
Der Nachweis über das Bestehen einer Betriebserlaubnis gilt auch als erbracht, wenn eine
Zulassungsbescheinigung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder
eines Staates, in dem das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
vorgelegt wird. Wenn die Zulassungsbescheinigung dieses Staates aus den Teilen I und II
besteht, ist bei Fehlen des Teils II der Zulassungsbescheinigung vom Antragsteller eine
schriftliche oder elektronische Bestätigung der zuständigen Behörde des Staates, in dem
das Fahrzeug zuvor zugelassen war, beizubringen, wonach der Antragsteller berechtigt ist,
das Fahrzeug in einem anderen Staat erneut zuzulassen.
....
das Zitat ist wohl aus b) ...
Da für eine Fuffi keine Zulassung notwendig ist, sondern nur die allgem. Betriebserlaubnis, ist die ital. Zulassung ausreichend.
Typischer Fall von Fehlinterpretation. Es stimmt zwar das keine Zulassung notwendig ist, aber ein auf Dauer in Deutschland betriebenes Fahrzeug braucht Papiere in deutscher Sprache. Nicht jeder EU-Bürger, auch nicht Polizisten, sind jeder EU-Sprache mächtig. Das Problem ist das die zitierten Aussagen für zulassungspflichtige Fahrzeuge gelten. Für nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge gilt lt. FZV
Zitat(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I
nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die
Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die
Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung
auszuhändigen.
Und da die Übereinstimmungsbescheinigung erst lange nach Einführung der EU eingeführt wurde dürfte es schwierig sein diese für eine italienische Vespa zu bekommen. Ebenso die Datenbestätigung so das nur noch die Einzelgenehmigung bleibt.
[quote] Zulassung eines gebrauchten Fahrzeuges (lt. Zulassungstelle)
Notwendige Unterlagen:
[list]
[*]gültiger Personalausweis oder Reisepass ***
(ausländische Staatsangehörige) aktuelle Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
(Firmen) Auszug aus dem Handelsregister/Gewerbeanmeldung
Sofern kein Ausweis, Meldebescheinigung etc. vorgelegt wird, ist eine Überprüfung der persönlichen Daten durch die Zulassungsstelle beim örtlich zuständigen Meldeamt notwendig.
Bearbeitungsgebühr: 8,00 Euro
[*]Versicherungsbestätigung
[*]ausländische Fahrzeugpapiere
[*]EG-Übereinstimmungsbescheinigung
[*]ausländische Kennzeichen (soweit vorhanden)
Aber wie hier zu sehen ist brauch man selbst bei einem zulassungspflichtigen Fahrzeug eine EG-Übereinstimmungserklärung die m.W. nach erst 2006 oder sogar 2007 eingeführt wurde.
Hallo Rassmo,
ich noch eimal...
"Internationales Recht geht immer vor Nationalem Recht!" - Deshalb wurden auch in unserem Zulassungrecht die Richtlinien des Europäischen
Palaments z. T. bereits umgesetzt.
Für eine Fuffi wird lediglich eine Allgemeine Betriebserlaubnis benötigt. Mit meiner ital. Zulassung aus Florenz gilt diese als erbracht! - und zwar
aus folgendem Grunde:
Die ECE- und EG-Typzulassungs-Systeme basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Alle Signatarstaaten des ECE-Abkommens von 1958, das als Grundlage der ECE-Regeln dient, sind ermächtigt, ein Fahrzeug bzw. ein Teil zuzulassen.Alle weiteren Signatarstaaten – so sie die jeweilige Regel anerkannt haben – sind verpflichtet, die gewährte Zulassung erbenfalls anzuerkennen.
Nochmachls' Gruß aus Hamburg
Die ECE- und EG-Typzulassungs-Systeme basieren auf dem Prinzip der Gegenseitigkeit. Alle Signatarstaaten des ECE-Abkommens von 1958, das als Grundlage der ECE-Regeln dient, sind ermächtigt, ein Fahrzeug bzw. ein Teil zuzulassen.Alle weiteren Signatarstaaten – so sie die jeweilige Regel anerkannt haben – sind verpflichtet, die gewährte Zulassung erbenfalls anzuerkennen
Und genau hier liegt das Problem. Also meine Vespa BJ. 78 hat weder ECE- noch EG-Typzulassung. Und zwar aus dem einfachen Grund das es das damals noch nicht gab. Wenn deine ein EG-Typzulassung hat herzlichen Glückwunsch. Aber auch das ändert nichts daran das du in Deutschland deutsche Papiere brauchst, also deine italienische ABE (wenn das dort so heißt) in eine deutsche umtauschen müßtest. Um es einfach zu sagen: deutsches Nummernschild = Papiere in deutscher Sprache; ausländisches Nummernschild = Papiere in ausländischer Sprache.
Hallo Rassmo,
guck mal weiter oben bei dem Link von "adi", so sehen meine "Papiere" bzw. die Zulassung aus - das ist eine ital. Zulassung änlich der ehemaliegen KFZ-Zulassung in Deutschland. Meine ist BJ. 94, da gab es das auch alles noch nicht, aber entscheidet ist, dass Sie in Italien zugelassen war, somit ist eine nationale Zulassung (in diesem Fall Betriebserlaubnis) nicht notwendig, da durch die Zulassung die Betriebserlaubnis erteilt ist. Sowohl dem Beamten beim Kraftfahrtbundesamt (Mitarbeiter f. Zulassungsrecht) und die entsprechende Mitarbeiterin der Zulassungsstelle hier in Hamburg (Fachgebietsleitung) habe ich diese Zulassung zugefaxt und um entsprechende Aussage gebeten, beide sagen ja stimmt - keine Vollabnahme! Bei einer Fünfziger brauchst Du keine Papiere sondern eine Betriebserlaubnis...
Wo stammt Deine Vespa im Ursprung her? Hast Du überhaupt keine Papiere/Zulassung usw? Wenn ja, welche?
Hallo Projekt_HP50_Italia,
ich habe eine deutsche Vespa mit deutschen Papieren, insofern keine Probleme. Aber wenn du von der Zulassungstelle schriftlich hast das italienische Papiere ausreichen, dann nimm das einfach zu den Papieren für eine eventuelle Polizeikontrolle. Aber laut FZV
ZitatAlles anzeigen
§ 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 führen:
1.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h,
2.
Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c,
3.
Anhänger nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe d und e, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.
Auf die Zuteilung des Kennzeichens finden die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.(3) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d bis f dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 26 führen. Besteht keine Versicherungspflicht, müssen sie ein Kennzeichen nach § 8 führen. Im Falle des Satzes 2 finden auf die Zuteilung des Kennzeichens die Bestimmungen über die Kennzeichenzuteilung im Zulassungsverfahren mit Ausnahme der Vorschriften über die Zulassungsbescheinigung Teil II entsprechend Anwendung.
(4) Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h muss der Halter zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit seinem Vornamen, Namen und Wohnort oder der Bezeichnung seiner Firma und deren Sitz kennzeichnen; die Angaben sind dauerhaft und deutlich lesbar auf der linken Seite des Fahrzeugs anzubringen. Motorisierte Krankenfahrstühle nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e müssen zum Betrieb auf öffentlichen Straßen zudem mit einer Kennzeichnungstafel nach der ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger (VkBl. 2003 S. 829) gekennzeichnet sein, die an der Fahrzeugrückseite oben anzubringen ist.
(5) Werden Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2, für die eine Zulassungsbescheinigung Teil I nicht ausgestellt wurde, auf öffentlichen Straßen geführt oder mitgeführt, ist die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Bei einachsigen Zugmaschinen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und Anhängern nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a, c, d, g und h genügt es, wenn im Falle des Satzes 1 die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung nach Satz 1 aufbewahrt und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung ausgehändigt wird.
(6) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug
1.
einem genehmigten Typ nach Absatz 1 nicht entspricht oder eine Einzelgenehmigung nach Absatz 1 nicht erteilt ist oder
2.
ein Kennzeichen nach Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2 oder ein Versicherungskennzeichen nach Absatz 3 Satz 1 nicht führt.
Unsere Vespae entsprechen §3 Abs.2 Nr.1 und 2. den Fahrzeugen des Buchstaben d: Kleinkrafträder mit 50ccm und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45km/h. Und diese dürfen nur in Betrieb genommen werden wenn sie einem genehmigten Typ, den es wie gesagt zur Bauzeit der Schaltvespae noch nicht gab, entsprechen oder über eine Einzelabnahme verfügen.
Unter 5.) ist nochmals aufgeführt das die Übereinstimmungserklärung bzw. die Einzelabnahme mitgeführt und auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Und unter 6.) nochmals das du als Halter für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich bist.
Hallo Rassmo,
ich noch (ein letztes) mal... - Die Verordung ist völlig egal, weil ein Gesetz vor einer Verordung steht, unsere Gesetzgebung ist wie folgt aufgebaut:
- Europäische Gesetzgebung bzw. Richtlinien
- Nationale (Deutsche) Gesetzgebung bzw. Richtlinien
- Verordnungen auf Landesebene ggf. auch bundesweit einheitlich
im Gesetzt steht folgendes (auch nachzulesen in den Vorgaben des KBA für die Zulassungsstellen):
- bei Fahrzeugen mit EG-Typgenehmigung nur bei Vorlage der dem Fahrzeug vom Genehmigungsinhaber nach Artikel 6 der Richtlinie 70/156/EWG mitzugebenen Übereinstimmungsbescheinigung („CoC"),
- bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis (nationale Typggenehmigung)
- bei Fahrzeugen ohne Typgenehmigung nur bei Vorlage des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr
- bei Fahrzeugen die zuvor im Ausland zugelassen waren (z.B. in einem anderen Mitgliedstaat der EU), bei Vorlage der in diesem Staat ausgestellten
Zulassungsbescheinigung.
Grüße Mario