hab ich gesagt meine sis wars.
die hat die punkte kassiert und das,
Vorsicht, das kann auch schiefgehen. Im Gegensatz zu einer Nichtangabe ist eine Falschangabe des Fahrers strafbar. Also nicht wirklich ratsam wenn der Fahrer zu erkennen ist.
ZitatAlles anzeigenWird der Halter als Zeuge vernommen, dann muss er die Fragen
wahrheitsgemäß beantworten, sofern er sich nicht auf sein
Zeugnisverweigerungsrecht beruft.ACHTUNG!
Es besteht
keine Verpflichtung einer Ladung durch die Polizei oder
Verfolgungsbehörden nachzukommen.Werden im Anhörungsbogen vorsätzlich
falsche Angaben zur Person gemacht, dann stellt dies eine
verfolgbare Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 111 OWiG dar.
Wer im
Anhörungsbogen eine Person als Fahrer angibt, die tatsächlich das
Fahrzeug nicht geführt hat, der macht sich einer falschen Verdächtigung
(§ 164 StGB) hinreichend verdächtig. Eventuell ist ein derartiges
Verhalten auch als Strafvereitelung (§ 258 StGB) zu qualifizieren.
Also lieber keine Angaben machen als falsche.