Hey Leute,
Ich hätte eine Frage zu der Gesetzeslage mit dem AM Führerschein.
Stimmt es das Fahrzeuge die vor dem 28.02.1992 Zugelassen sind, maximal 50ccm haben dürfen und das man sie mit dem AM Führerschein bis zu 60 km/h fahren darf ?
Gruß Deno
Hey Leute,
Ich hätte eine Frage zu der Gesetzeslage mit dem AM Führerschein.
Stimmt es das Fahrzeuge die vor dem 28.02.1992 Zugelassen sind, maximal 50ccm haben dürfen und das man sie mit dem AM Führerschein bis zu 60 km/h fahren darf ?
Gruß Deno
nein, Du darfst nicht mit Ital-Papieren hier in D legal fahren.
Bu brauchst beim TÜV eine Einzealabnahme nach §21 um beim Straßenverkehrsamt / Zulassungsstelle eine Betriebserlaubnis für Deine Vespa zu erlangen.
Den Rest findest Du hier im Forum und/oder hier im Lexikon.
geil wenn man den Topictitel & den Inhalt komplett ändert, damit die Antworten nichts mehr mit der ursprünglichen Frage zu tun haben
Hey Leute,
Ich hätte eine Frage zu der Gesetzeslage mit dem AM Führerschein.
Stimmt es das Fahrzeuge die vor dem 28.02.1992 Zugelassen sind, maximal 50ccm haben dürfen und das man sie mit dem AM Führerschein bis zu 60 km/h fahren darf ?
Gruß Deno
Es gibt die Sichtweise, dass im Absatz 21
Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III
des Einigungsvertrages das für alle Fahrzeuge gelten könnte, weil die Formulierung schwammig ist.
Ich kenne niemand, der das schon einmal erfolgreich durch die Verwaltungsmaschinerie gebracht hätte. Die V50s wäre so ein mögliches Versuchsobjekt.
Mich würde es aus Neugier durchaus mal reizen, ich habe aber nicht die Zeit, ein Grundsatzurteil durchzufechten.
Sei froh, dass du keine Zeit für ein Grundsatzurteil hast.
Einen Zusammenhang zwischen den Regelungen des " Einigungsvertrags " ( " lex SIMSON " ) und einer V50 zu konstruieren wird schwer, sehr schwer...
Ich glaube, Menzinger lässt in seiner Aussage die Ironie etwas walten ...
Ich glaube, Menzinger lässt in seiner Aussage die Ironie etwas walten ...
Ein wenig
Es gibt die Sichtweise, dass im Absatz 21
Anlage I Kap XI B III Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B - Straßenverkehr Abschnitt III
des Einigungsvertrages das für alle Fahrzeuge gelten könnte, weil die Formulierung schwammig ist.
Einen Zusammenhang zwischen den Regelungen des " Einigungsvertrags " ( " lex SIMSON " ) und einer V50 zu konstruieren wird schwer, sehr schwer...
Hier ist der entsprechende Thread: Motor V50S vs. V50 Special Leistung
ZitatDas ist ja gerade das Interessante. Lt. dem Gesetzestext gilt:
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach § 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Dem TE nützt es allerdings nichts da dies nicht an die Führerscheinklasse gebunden ist. Und 50ccm mit bbH von 60km/h würde im Vespafall eigentlich nur die V50S betreffen.