Alles anzeigenApropos Anwalt , ich war gestern mit nem Kumpel im Autohaus , dort waren sie total unfreundlich und die Kommunikation war auch nicht komplett auf deutsch , was ich allerdings vorraussetze um evtl Schäden oder der gleichen zu erfragen und den Zustand des Wagens zu wissen !
Keiner kauft die Katze im Sack.
Als wir dann schließlich den Laden verließen bekam ich eine Googel Nachricht aufs Handy wie es uns dort gefallen hat !
Darauf habe ich eine sog. REZENSION GESCHRIEBEN diese natürlich ohne Namen des Verkäufers aber wahrheitsgemäß !
30min später ging mein Händy ich solle die REZENSION rausnehmen sonst würde er ein Anwalt einschalten !
Hallo , ob der schonmal von freihe Meinungsfreiheit gehört hat ?!
Gut hab ich die REZENSION geändert mit dem Zusatz das die alte Rezesion unter Anwaltlicher Androhing gelöscht werden mußte !!!
Der Spinnt doch wohl, soll sich anders verhalten und deutsch lernen und gut ist die Kiste
Ich würde das so zusammenfassen, dass eine negative Bewertung dann zulässig ist, wenn sie weder sogenannte Schmähkritik („beim Soundso in Maria Gedöns sind doch nur unfähige Menschen“), Beleidigungen (selbsterklärend) oder unwahre Tatsachenbehauptungen (auch selbsterklärend) enthält.
Nachdem Du in diesem Kontext wahrscheinlich keine intimen oder privaten Informationen preisgegeben hast, dürfte das sogenannte Interesse der Öffentlichkeit an den Informationen überwiegen und ein Anwalt sich schwer tun mit einer Aufforderung zur Unterlassung. Dem ganzen würde ich dann ziemlich gelassen entgegensehen.
Den Weg, den Du eingeschlagen hast, indem Du abänderst und beschreibst, dass Du Dich nicht besonders wohlgefühlt hast, aber wegen der Androhung von Rechtsmitteln Deine Bewertung verändert hast, finde ich gut. Jeder halbwegs intelligente Mensch weiß woran er ist und Du berichtest Tatsachen.