So, fertig! Viel Spass und Erfolg!
Alles hat hier angefangen:
RE: Freiwillige Zulassung 50 Kubik
Am Sonntag hier in Köln die Zulassungsstelle angeschrieben (Hinweis auf §3 FZV, §29 StVZO, Steuerfreiheit, Frage nach möglicher Kennzeichen-Größe) und um Auskunft gebeten, bzw. ob ich das alles richtig zusammengetragen und verstanden habe.
Und es geschah unglaubliches:
Gestern hatte ich schon den ersten Anruf der Zulassungsstelle, konnte heut dort erst zurückrufen.
Es meldete sich ein wirklich netter und…
1 Abkürzungsverzeichnis
Abkürzung | Bedeutung | Quelle/Link |
---|---|---|
KKR | Kleinkraftrad | |
LKR | Leichtkraftrad | |
ZulB | Zulassungsbehörde | |
FZV | Fahrzeugzulassungsverordnung | https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html |
StVZO | Strassenverkehrszulassungsverordnung | https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html |
KraftStG | Kraftfahrzeugsteuergesetz | https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html |
KBA | Kraftfahrtbundesamt | https://www.kba.de/DE/Home/home_node.html |
KraftStDV | Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung | https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstdv_2017/BJNR237400017.html |
ZB I | Zulassungsbescheinigung Teil 1 (ehemals Fahrzeugschein) | |
ZB II | Zulassungsbescheinigung Teil 2 (ehemals Fahrzeugbrief) | |
BMVI | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur |
2 Rechtsgrundlagen
Norm | Link | relevante Paragrafen, Kapitel u. ä. |
---|---|---|
FZV | https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/BJNR013900011.html | |
StVZO | https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html | |
BMVI - Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II | https://www.kba.de/DE/Themen/Zentâ¦.html?__lang=en | |
KBA - Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II | https://www.kba.de/DE/Themen/Zentâ¦l_I_und_II.html | |
KBA - Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern | https://www.kba.de/DE/Statistik/Vâ¦sse_inhalt.html | |
KBA - Hersteller und Typen | https://www.kba.de/DE/Statistik/Fahrzeuge/Bestand/ListeHerstellerTypSchluesselnummern/typschluesselnummern_node.html | |
KraftStG 2002 | https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html | |
KraftStDV | https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstdv_2017/BJNR237400017.html |
3 Vorwort
Ein paar Sätze vorweg:
- Dieser Lexikon-Eintrag beruht auf meinen Erfahrungen, die ich bei der freiwilligen Zulassung meiner PK 50 XL 2 (BJ 1991), deutsches Modell, deutsche ABE in Köln gemacht habe. Andere Zulassungsstellen, andere Bundesländer können dies gegebenenfalls anders handhaben, auch wenn die rechtlichen Grundlagen einheitliches Bundesrecht sind.
- Freiwillig zugelassen werden können alle Kraftfahrzeuge, die nicht zulassungspflichtig sind. Hier bei uns Vespafahrern betrifft dies
- alle Roller mit <= 50 ccm und Vmax <= 50 km/h, also die Fuffis; diese Kleinkrafträder (KKR) sind nicht zulassungspflichtig und nicht kennzeichenpflichtig.
- Es betrifft aber auch alle Roller mit <= 11 kW und >50 ccm und <= 125 ccn. Diese Leichtkrafträder (LKR) sind ebenfalls nicht zulassungspflichtig, aber kennzeichenpflichtig. Daher ist das hier beschriebene Vorgehen auch auf die freiwillige Zulassung von LKRs anwendbar. Ob es sinnvoll ist, ein LKR freiwillige zuzulassen, sei mal dahingestellt, die rechtliche Möglichkeit besteht aber.
- Dieser Eintrag stellt keine Rechtsberatung dar, Ihr folgt den Empfehlungen auf eigene Gefahr.
Generell: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Schaut Euch also bei Fragen und Unklarheiten erstmal die genannten Rechtsgrundlagen an.
Macht Euch damit vertraut, bevor Ihr in Kontakt mit der Zulassungsstelle tretet.
Eine gewisse Kenntnis der Materie schadet bei der Zusammenarbeit mit der Behörde nicht.
Ja, ich schreibe Zusammenarbeit: Mit Kompetenz und Freundlichkeit auf allen Seiten klappt die freiwillige Zulassung dann ziemlich reibungslos.
4 Zulassung
Alle nach § 3 Abs. 2 FZV zulassungsfreien Kraftfahrzeuge können nach § 3 Abs. 3 FZV freiwillig zugelassen werden.
Hier im Zweirad-Bereich betrifft dies Kleinkrafträder (fast alle Fuffis) sowie Leichtkrafträder (also Roller mit <= 125 ccm). (Für die Dreiräder (APEs) gilt das jeweils entsprechend)
Nach § 6 FZV erfolgt die Zulassung auf Antrag, dafür ist nach § 6 Abs. 2 S. 1 die ZB II vorzulegen. Ist diese nicht vorhanden ist nach § 6 Abs. 2 S. 2 die Ausfertigung einer ZB II nach § 12 FZV zu beantragen.
Hier erfolgen gerne Verwechselungen und Verwirrungen, da für LKRs Kennzeichen zugeteilt werden müssen und das Verfahren zur Zuteilung abläuft wie bei der Zulassung, aber ohne ZB II (Also nur ZB I wird ausgestellt).
Das Anmelden eines LKR ist also nur rein umgangssprachlich ein Zulassung (wird ja auch von den ZulBen durchgeführt), rechtlich ist es die Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der ZB I. Siehe hierzu § 4 FZV.
Die Zulassungsbescheinigung besteht also immer aus Teil I und Teil II, auch bei einer freiwilligen Zulassung, wie das BMVI in seiner Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (dort Kapitel 1, letzte zwei Absätze, S. 3) schreibt:
"Auf Antrag des Verfügungsberechtigten können auch die nach § 3 Absatz 2 FZV von
den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen
werden (§ 3 Absatz 3 FZV). Für diese, von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren
ausgenommenen (also auch für zulassungsfreie, aber kennzeichenpflichtige)
Fahrzeuge ist bei deren Zulassung auch eine aus den Teilen I und II bestehende
Zulassungsbescheinigung auszufertigen."
Wir beantragen für unseren KKR / LKR also eine freiwillige Zulassung nach § 3 Abs. 3 FZV.
Weiterhin beantragen wir im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 6 Abs. 2. S. 2 FZV in Verbindung mit § 12 FZV und unter Verweis auf die Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des BMVI die Ausfertigung einer ZB II für unser Zwei-/Dreirad.
(Beim Antrag auf Ausfertigung des ZB II lässt sich meiner Meinung nach streiten, ob der überhaupt so explizit gestellt werden muà oder ob er nicht konkludent schon im Antrag auf freiwillige Zulassung enthalten ist, wenn keine ZB II vorliegt.
Aber zur Sicherheit lieber auch noch beantragen.)
4.1 Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II
Aufgrund dieses Antrags erstellt der Mitarbeiter (m/w/d) der ZulB nun die Zulassungsbescheinigung mit den Teilen I und II.
Fast alle Daten kann er dafür aus der ABE erfassen.
Zur Not hilft dann auch noch der Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vom KBA.
Beispielhaft im Bild meiner Zulassung, was wohin gehört:
Felder, die besondere Aufmerksamkeit erfordern:
Feld ZB | Feld ABE | Bsp-Wert | Hinweis | Quelle des Hinweises |
B | Datum, S. 1 der ABE | 01.02.1991 | bei zul-freien, nicht kennzeichenpflichtigen: Tag der ersten Inbetriebnahme, bei Zul-freien, kennzeichenpflichtigen: Tag der ersten Zuteilung | Leitfaden, S. 14 |
2.1 | Hersteller (HSN in Klammern) | 4013 | ||
2.2 | Fahrzeugtyp (TSN in Klammern) | 922000 | Ist nur der Typ geschlüsselt und keine Variante/Version ist nur der Typ einzutragen und Variante/Version zu Nullen | Leitfaden, S. 24 |
J | erste 2 Ziffern der Fahrzeugart | 39 | alte Fahrzeugklassen gelten weiter und sind einzutragen, auch wenn auslaufend (Siehe auch FuÃnote* unter dieser Tabelle) | âSystematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängernâ des KBA, S. 101, 102 |
4 | letzte 4 Ziffern der Fahrzeugart | 4050 | alte Aufbauarten gelten weiter und sind einzutragen, auch wenn auslaufend (Siehe auch FuÃnote* unter dieser Tabelle) | âSystematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängernâ des KBA, S. 101, 102 |
K | Nummer der ABE | E149g | Leitfaden, S. 17 | |
6 | Abschnitt C. Datum rechts unten, hinter Flensburg | 16.02.1990 | Leitfaden, S. 18 | |
17 | K | da ABE vorliegt, ist das Kfz konform, falls eine EBE vorliegt: E | Leitfaden, S. 30 | |
21 | zulassungsfreies FZ | |||
22 | freiwillige Zulassung eines nicht zulassungpflcihtigen FZ nach § 3 Abs. 3 FZV, gem § 29 StVZO besteht keine Pflicht zur HU | âkeine HU-Pflichtâ nur bei KKR u.ä. eintragen! | ||
alle anderen | Felder sind woweit als möglich mit den Daten aus der ABE zu füllen |
* Insbesondere bei der Fahrzeugklasse und der Art des Aufbaus ist auf die korrekte Eintragung zu achten, da eine fehlerhafte Eintragung bewirken kann, daÃ
a.) das Fahrzeug aufgrund der falschen Klasse zulassungspflichtig wird (trotz gleicher technischer Daten)
b.) dadurch das Fahrzeug steuerpflichtig wird.
c.) das Fahrzeug im Verkehr genutzt wird, obwohl der Fahrzeugführer für diese Fahrzeugklasse keine Fahrerlaubnis besitzt (obwohl dies von den technischen Daten des Kfz und den erteilten Fahrerlaubnisklassen passen würde).
Feld B
Die Feldbezeichnung lautet zwar "Datum der Erstzulassung des Fahrzeugs".
Bei der freiwilligen Zulassung gilt laut des Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II des KBA:
"Bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der Tag der ersten Inbetriebnahme einzusetzen. Handelt es sich
um kennzeichenpflichtige Fahrzeuge (§ 4 Absatz 2 FZV), so ist der Tag der ersten Zuteilung eines
Kennzeichens maÃgebend."
Felder J und (4)
Achtet darauf, daà die Felder J (Fahrzeugklasse) und (4) (Aufbauart) richtig gefüllt werden.
Wenn die ZulB hier falsche Schlüssel einträgt, wird aus Eurem KKR schnell ein LKR oder KRad m. LB. / o. LB. (welches dann an den Zoll weitergemeldet wird und der treibt dann Kfz-Steuer bei Euch ein). Die (ur)alten Schlüssel zur Fahrzeugart sind zwar ausgelaufen, aber weiterhin gültig und müssen bei Zulassungen und Umschreibungen übernommen, wie das KBA in seiner "Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern" im Kapitel "Erläuterungen" darlegt.
Manchmal scheint die Software der ZulB die alten Nummern bei der Ersterfassung der Daten zur Zulassung nicht zu akzeptieren. Dann soll der Mitarbeiter der ZulB die Daten speichern, den Vorgang eventuell abschlieÃen, anschlieÃend den Datensatz wieder öffnen und die Daten korrigieren.
Weiterhin ist meiner Meinung nach hier die richtige Schlüsselung auch wichtig, um zu wissen, ob ich mit meiner Fahrerlaubnis das Gefährt überhaupt führen darf.
Selbst wenn es technisch noch ein KKR ist (50 ccm, Vmx 50 km/h), da ist aber LKR oder KRad geschlüsselt, darf ich das Mopped nicht mehr fahren und könnte deutliche Probleme bei einer Kontrolle bekommen - so zumindest meinen Meinung und Einschätzung ohne allerdings Erfahrung damit zu haben.
Feld (22) Bemerkungen und Ausnahmen
Achtet darauf, daà dort vermerkt ist:
- freiwillige Zulassung
- nicht zulassungspflichtig
- keine HU-Pflicht (meiner Meinung nach der wichtigste Punkt, Ihr fahrt ohne HU-Plakette ein "groÃes" Nummernschild durch die Gegend. Wenn die Rennleitung gerade nix zu tun hat, hinter Euch herzuckelt und das Wetter schön ist, um auch mal aus dem Auto auszusteigen, dann wollen die sich das bestimmt mal anschauen; gilt aber nur für KKRs, LKRs sind weiterhin HU-pflichtig!)
Die restlichen Daten lassen sich gröÃtenteils eindeutig zuordnen, das schaffen die Mitarbeiter vom Amt meist so.
4.2 ABE / CoC
Nach § 12 Abs. 3 FZV hat die ZulB bei der erstmaligen Ausfertigung der ZB II dies auf der Datenbestätigung (ABE, EBE, etc.) zu vermerken.
Dies hat die ZulB bei mir vergessen (bzw. wohl eher nicht gewuÃt).
Rein theoretisch könnte ich jetzt meine Fuffi bei der ZulB abmelden, mir ein Versicherungskennzeichen besorgen und mit der Versicherungskennzeichen und ABE offensichtlich legal unterwegs sein (obwohl das Fahrezug abgemeldet bzw. vorübergehend stillgelegt ist....); Ihr seht, daà macht keinen Sinn, daher der erforderliche Eintrag auf der ABE/EBE.
In der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II finden sich weitere Anweisungen, wie beim Aussstellen der ZB (insbesondere auch der ZB II) zu verfahren und was zu prüfen ist, u.a. âDie vorgelegten Unterlagen sind dem Antragsteller in jedem
Fall wieder vollständig auszuhändigenâ, also keine ABE einzuziehen, ungültig zu stempeln o.ä..
5 Kfz-Steuer
Da die hier behandelten Moppeds von der Zulassungspflicht auch nach der freiwilligen Zulassung ausgenommen sind, sind sie nach § 3 Nr. 1 KraftStG von der Kfz-Steuer befreit.
Dies richtet sich aber nach der in den Felder J und (4) der ZB beschriebenen Fahrzeugart, nicht nach den technischen Daten in den anderen Feldern. (Welche Felder die ZulB an den Zoll übermittelt findet Ihr in § 36 FZV.)
Danach richtet sich, ob der Zoll was eintreibt.
Daher auch oben schon der Hinweis, da genau drauf zu gucken.
Im Rahmen des Zulassungsverfahrens gebt ihr auch schon eine Kfz-Steuererklärung ab, schaut mal in § 3 KraftStDV.
6 HU-Pflicht
Nach § 29 StvZO iVm § 3 I FZV bzw § 4 II, III FZV müssen zulassungspflichtige oder kennzeichenpflichtige (d.h. u.a. LKRs) regelmäÃig zur Hauptuntersuchung.
Da unsere KKRs ja weiterhin nicht zulassungspflichtig sind, besteht auch weiterhin keine HU-Pflicht und damit entfällt auch die entsprechende Plakette.
Auch das lässt sich aber nur nachvollziehen, wenn die Fahrzeugart richtig geschlüsselt ist.
Bei "Datum der nächsten HU" sollen die Mitarbeiter der Zulassungsbehörde "88/88" eintragen, dann setzt die Software dies in den Text "befreit" auf der ersten Seite der Zulassungsbescheinigung I um (WuÃte ich damals noch nicht, die MA auf der Zul-Stelle auch nicht, daher fehlt das bei mir).
7 Kennzeichen
Tja, da habt Ihr die Qual der Wahl.
Besprecht das am besten im Vorfeld mit Eurer ZulB.
Denkt dran, daà die Fahrrichtungsanzeiger (aka Blinker) sichtbar sein müssen. Bei mir hängt daher ein Schild in der GröÃe 180 mm x 130 mm (B x H) hinten dran. Das ist das kleinstmöglich MaÃ, welches momentan als Rohling zu bekommen ist.
Hiermit ist es möglich, 1-3 stellige Orts-Kürzel sowie maximal 4 stellige Unterscheidungszeichen darzustellen. Es ist dann noch ausreichend Platz zumindest für das Siegel vorhanden. Platz für die HU-Plakette muà nicht vorhanden sein, zumindest bei den nicht HU-pflichtigen FZ (wie zum Beispiel KKRs).
In der FZV sind in der Anlage 4 "Ausgestaltung der Kennzeichen" die möglichen Formate angegeben. Beachtet, daà die Breitenangaben jeweils das GröÃtmaà sind, die Kennzeichen also nicht breiter sein dürfen. schmaler hingegen schon, solange die Zeichen auf dem Kennzeichen die Abstände zum Rand und untereinander einhalten (Hat der Sachbearbeiter in der ZulB bei mir sogar mit dem Lineal nachgemessen, da er das sehr kleine Kennzeichen gar nicht kannte).
Wie geschrieben, fragt bei Eurer ZulB, welche Kennzeichen sie für eine freiwillige Zulassung akzeptieren; ein kleines LKR-Kennzeichen, Krad-Kennzeichen o.ä.
Eine gute Ãbersicht über die zulässigen Kennzeichen-MaÃe findet Ihr beispielsweise hier: https://www.toennjes.de/wp-content/uplâ¦1_Masstafel.pdf .
Beachtet aber, daà die Regelungen in der FZV entscheidend sind, nicht die MaÃtafel des Schilderfabrikanten!
Die Ultra-Schmalen Kennzeichen haben die Buden an der ZulB i.d.R. nicht, Rohlinge und auch geprägte Kennzeichen bekommt Ihr u.a. bei Rita (im GSF) oder auch im Internet.
Also am besten das Kennzeichen bei der ZulB reservieren, das geprägte Blech bestellen und dann erst zum Amt für die Zulassung.
Und um zu schauen, was an Eurem Mopped passt, macht Euch aus Pappe, Papier o.ä. passende Schablonen und haltet sie mal dran.
8 Versicherung
Die Versicherungspflicht nach dem Pflichtversicherungsgesetz besteht auch bei freiwillig zugelassenen Kfz.
Eine VB (also idR die eVB-Nr) ist bei der Zulassung durch den Antragsteller vorzulegen.
Zu den Tarifen:
Fragt am besten einen Versicherungsvertreter vor Ort.
Die Online-Direkt-Versicherer machen es nicht, selbst die Verteter vor Ort müssen meist erstmal Rücksprache mit der Zentrale halten.
Mir bekannt ist, daà folgende Versicherungsunternehmen freiwillig zugelassene Fuffis versichern (in alphabetischer Reihenfolge):
- Allianz
- HUK
- Provinzial
Meist werden die als LKR gerechnet (auch wenn es KKRs sind). In den Tarifrechnern ist das einfach nicht vorgesehen.
Prämie für 1 Jahr, SF 0, nur Haftpflicht, alle Fahrer über 25 liegt so um die 60 â¬.
Bitte nehmt dies nur als grobe Richtschnur!! Die Prämie ist von Euren persönlichen Tarifierungsmerkmalen und Wünschen abhängig (mit Teil-/Vollkasko, mit /ohne SB [ohne SB ist bei mir übrigens nur 2 ⬠teurer als mit 150 ⬠SB] etc pp).
Die SF-Klasse fällt jährlich, wie bei der normalen Kfz-Versicherung (ist ja auch eine normale, keine mit Versicherungskennzeichen)
9 SchluÃ, Fazit, Ende usw.
Also, schwierig ist das ganz nicht, vielleicht etwas zeitaufwendig. Wobei ich Euch - so denke ich - mit obiger Zusammenstellung schon einiges an Zeit, Sucherei, etc gesparrt habe.
Ihr solltet damit gut gerüstet sein und asureichend Argumentationshilfen für die freiwillige Zulassung - aber richtig - haben.
Wie eingangs erwähnt: Selbst die Sonderabteilung für Spezialfälle der Zulassungsstelle Köln kannte sich nicht wirklich aus, wollte erst nur verfahren wie bei der "Zuteilung eines Kennzeichens bei einem LKR".
Mit den oben erwähnten Gesetzen, und insbesondere auch der Richtlinie und dem Leitfaden im Gepäck (u.a. als PDF auf dem Tablett) ging es dann aber ordnungsgemäÃ.
Und so sieht das nun aus:
10 Anhang, Musteranschreiben
Und hier noch zwei Musteranschreiben an Eure ZulB.
Zum einen eine Voranfrage, um mal abzuklären, wie die das sehen.
Anfrage_Zulassungsstelle_Zulassung_PDFC.pdf
Zum anderen dann der konkrete Antrag für die freiwillige Zulassung.
Details
- Trifft auf folgende Vespa Modelle zu:
- alle 50er , die nicht zulassungs- und nicht kennzeichnpflichtig sind (<=50 ccm, <= 50 km/h) (Also alle Fuffis bis auf die 50SS), alle Vespa <= 125 ccm
- Quellenangabe 2:
- https://www.gesetze-im-internet.de/
- Quellenangabe 3:
- https://www.kba.de/DE/Home/home_node.html
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