§ 76 Übergangsrecht
8. § 6 Abs. 1 zu Klasse AM
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h,
wenn sie bis zum 31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b) Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992
erstmals in den Verkehr gekommen sind.
So siehts aus