Das Gutachten nach § 18 gibt aber ausdrücklich nicht den Roller für 50 oder 80 ccm frei - das hast du leider gründlich mißverstanden.
Dort steht nämlich : "Leichtkraftrad, Roller über 50 bis 80 ccm".
Das steht in Zeile 1 des Gutachtens und definiert lediglich die sich auf die STVZO beziehende Fahrzeug- und Aufbauart. Hier ist es die alte LKR-Klasse (Leichtkraftradklasse).
Es ist absolut nirgends in dem Gutachten eine Freigabe für einen Motor vorhanden, der da gar nicht definiert ist (nämlich einen PK 50 Motor mit 49 ccm, also unter 50 ccm!)
- LKR haben ein weißes Kennzeichen mit schwarzer Schrift.
- Man muß damit alle 2 Jahre zum TÜV.
- der Vollständigkeit halber: die aktuelle LKR-Klasse gilt von über 50 ccm bis 125 ccm
Wenn du den PK 50 Motor eintragen läßt, passiert folgendes:
- Das Leichtkraftrad-Gutachten nach § 18 wird ungültig gestempelt. Das Fahrzeug fällt in die Kleinkraftradklasse (unter 50 ccm).
- Stattdessen wird standardgemäß eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) ausgestellt
- Dort sind 49 ccm Hubraum eingetragen (also unter 50 ccm!)
- Du brauchst jedes Jahr am 1. März ein von dir zu kaufendes Versicherungskennzeichen
- Du musst nicht zum TÜV
nun klar?
Tut mir leid, aber ich habe da grundsätzliches nicht falsch verstanden. Lediglich gefragt.
Mir sind schon die einzelnen Klassen bewusst.
Danke für deine ausführliche Erörterung.
Wenn ich das mit dem Umtragen gewusst hätte, hätte ich nicht geftagt.